Bauvorlageberechtigung

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Bevor mit dem Hausbau begonnen werden kann, muss unter anderem eine Baugenehmigung vorliegen. Bevor diese beantragt werden kann, sind sogenannte Genehmigungsplanungen vorzunehmen.

[lwptoc]

Dies gilt im Übrigen auch für Bestandsimmobilien, an denen bauliche Veränderungen vorgenommen oder die sogar komplett abgerissen werden sollen. Diese Planungen dürfen nur von Personen, die eine Bauvorlageberechtigung besitzen, angefertigt, unterzeichnet und bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser sind für den Inhalt der Planungen öffentlich-rechtlich verantwortlich.

Grundsätzlich fällt die Bauvorlageberechtigung in Landesrecht, weshalb es zwischen den einzelnen Bundesländern durchaus Differenzen gibt.

Große und Kleine Bauvorlageberechtigung – worin liegen die Unterschiede?

Über die Große Bauvorlagenberechtigung – die für alle Bauwerke gilt – verfügen

  • Architekten, die Mitglied einer Architektenkammer sind, und
  • Bauingenieure, die bei einer Ingenieurkammer in einer Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure aufgeführt sind.

Die Kleine Bauvorlageberechtigung gilt hingegen nur in den Bundesländern

  • Bayern,
  • Baden-Württemberg,
  • Berlin,
  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Hessen,
  • Niedersachsen sowie
  • Schleswig-Holstein.

In diesen Bundesländern erhalten unter anderem diese Berufsgruppen die Kleine Baugenehmigung:

  • Architekten und Innenarchitekten,
  • Bauingenieure, auch wenn sie nicht in einer Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind,
  • Handwerksmeister im Bauhauptgewerbe, so beispielsweise Maurer, Betonbauer und Zimmerer sowie
  • Bautechniker.

Die Kleine Bauvorlageberechtigung gilt allerdings nur für folgende Bauwerke:

  • Wohngebäude, die maximal zwei Wohneinheiten umfassen und deren Gesamtwohnfläche bei höchstens 200 Quadratmetern liegt,
  • Gewerbeimmobilien, die eine Bruttogeschossfläche von maximal 200 Quadratmetern bei einer maximalen Wandhöhe von drei Metern aufweisen und maximal ein Geschoss umfassen,
  • Landwirtschaftliche Gebäude, die in den Gebäudeklassen 1 bis 3 eingestuft sind, und im Erdgeschoss eine maximale Brutto-Grundfläche von 200 Quadratmetern nicht überschreiten,
  • Garagen mit einer maximalen Nutzfläche von ebenfalls 200 Quadratmetern.

Zumindest in Hessen gibt es noch eine weiter Ausnahme: Wer hier entsprechend des Architekten- und Stadtplanergesetzes offiziell die Berufsbezeichnung Innenarchitekt tragen darf, erhält auch die Kleine Bauvorlageberechtigung. Des Weiteren ist er für bauliche Veränderungen an Häusern, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Innenarchitektur stehen, ebenfalls bauvorlageberechtigt.

Was ist unter dem Begriff Entwurfsverfasser zu verstehen?

Je nach Bundesland wird der Entwurfsverfasser auch als Planfertiger oder Objektplaner bezeichnet. Welche Anforderungen an den Entwurfsverfasser gestellt werden, regeln die Landesbauordnungen sowie die Regelwerke der Ingenieur- und Architektenkammern. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Entwurfsverfasser einen Entwurf für ein Bauwerk erstellt, er dann als Bauantrag Teil der beantragten Baugenehmigung ist. Der Entwurfsverfasser muss über ausreichende Sachkunde und Erfahrungen verfügen. Er ist sowohl für die Qualität des Entwurfes als auch für die Vollständigkeit der bereitzustellenden Unterlagen verantwortlich. Zu diesen Unterlagen gehören verschiedene Pläne, Formulare und Berechnungen, die er in Abstimmung mit dem Bauherrn bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einreicht. Die Vergütung des Entwurfsverfassers ist in der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) geregelt.

Da es in den letzten Jahren durch Bauordnungsnovellen die Verantwortung für die Bauvorlageberechtigten deutlich zunahm, fordern sowohl Ingenieurkammern, Bauvorlageberechtigte und weitere Fachleute, dass auch die Bauingenieure Pflichtmitglied der Ingenieurkammer sein müssen, und dann all diese die Große Bauvorlageberechtigung erhielten. Im Saarland ist dies bereits der Fall. Den Kammern sei es nur so möglich, die ordnungsgemäße Berufsausübung, die Fortbildung, aber auch die Versicherung der Bauvorlageberechtigten zu überprüfen, was sowohl dem Verbraucherschutz als auch der Sicherheit diene.

Darauf sollten Sie als Bauherr achten

Sie als Bauherr sollten einen Architekten oder Bauingenieur mit den Planungsarbeiten für Ihre Immobilie beauftragen, ganz egal, ob es sich hierbei um einen Neubau oder um einen Umbau eines bereits vorhandenen Gebäudes handelt.

Der Bauingenieur oder Architekt sollte Ihnen vorab nachweisen, dass er im Besitz der Großen Bauvorlageberechtigung ist.

Ist Letzteres nicht der Fall, kann es vorkommen, das Behörden die später eingereichten Anträge ablehnen. Sie als Bauherrn kostet dies nicht nur Zeit, sondern auch viel Geld, müssen Sie mit den Planungen doch dann einen weiteren Architekten oder Bauingenieur, der die Voraussetzungen erfüllt, beauftragen und in der Regel dann auch beide bezahlen.