Bevor Baumaßnahmen in die Tat umgesetzt werden können, müssen sie verschiedene Planungsphasen durchlaufen. Diese sind unter anderem in der Honorarordnung für Architekten und Bauingenieure (HOAI) geregelt. Die Ausführungspläne basieren unter anderem auf der Entwurfs- und der Genehmigungsplanung.
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Aufstellung der Leistungsphasen entsprechend der HOAI
- Grundlagenermittlung
- Vorplanung
- Entwurfsplanung
- Genehmigungsplanung
- Ausführungsplanung
- Vorbereitung zur Vergabe
- Mitwirkung bei Vergabe
- Objektüberwachung, Bauüberwachung sowie Dokumentation
- Objektbetreuung
Im Rahmen der Planung findet ein Austausch zwischen verschiedenen Fachleuten, beispielsweise Architekten, Ingenieuren, Herstellern von Baumaterialien und natürlich auch dem ausführenden Unternehmen statt, um Fragen im Detail zu klären. Wie umfangreich sich dieser Austausch gestaltet, hängt natürlich von den zu errichtenden Bauwerken ab.
Für ein Einfamilienhaus werden meist weniger Absprachen notwendig wie beispielsweise beim Bau großer Gebäudekomplexe oder verkehrstechnischer Bauwerke. Die Ausführungspläne werden meist im Maßstab 1:50 erstellt, nur für die Detailzeichnungen setzt man einen größeren Maßstab ein. Ziel der Ausführungsplanung ist es, einen Plansatz zu erstellen, der dann zum Bau freigegeben wird.
Wofür werden Ausführungspläne benötigt?
In den Ausführungsplänen werden die notwendigen Mengen (im Bauwesen spricht man hier von Massen) aufgeführt. Zugleich sind die Ausführungspläne Teil der Leistungsbeschreibung. Wird die Baumaßnahme später abgerechnet, werden die Ausführungspläne Teil der Abrechnungspläne bzw. Aufmaßpläne. Die Ausführungspläne sind zudem Teil des Bauantrages.
Diese Angaben sind in Ausführungspläne enthalten
In den Ausführungsplänen werden alle Angaben aufgeführt, die zur Errichtung oder auch zum Umbau eines Gebäudes bzw. Bauwerkes benötigt werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Maße, Angaben zum Material, zur Qualität und zur Beschaffenheit, aber auch um Informationen zu möglichen Toleranzen. Auch Verarbeitungshinweise können auf den Ausführungsplänen vermerkt sein. Schriftliche Anweisungen in Tabellenform können ebenfalls Teil der Ausführungspläne sein. Als Beispiel seien hier Türlisten aufgeführt, mit denen alle einzubauenden Türen beschrieben werden können. Dafür ist dann keine Stückliste notwendig.
An die Zeichnungen werden besondere Anforderungen gestellt. Je aussagekräftiger die Ausführungspläne sind, umso geringer ist die Gefahr von Missverständnissen auf der Baustelle. Alle auf der Baustelle Beschäftigten müssen die Ausführungspläne natürlich lesen können. Die Pläne beinhalten sowohl Einzel-, Teil- und Sonderangaben. Zugleich werden standardisierte Schraffuren, Farben und Symbole verwendet. Jedes Detail, welches in keinem anderen Plan hervorgehoben wurde, muss vergrößert dargestellt werden. Sind die Ausführungspläne fehlerhaft, so können diese Ursache für spätere Schäden an Bauwerken sein.
Regelungen zu den Linienstärken und Linientypen, wie sie in den Zeichnungen zu den Ausführungsplänen vorkommen, sind in der DIN 1356 festgeschrieben. Bei einem Maßstab von 1:50 nutzt man Linienstärken von 1,0 mm für Schnittflächen, 0,5 mm für mittlere Schnittflächen und 0,35 mm für Ansichtslinien. Geschnittene Bauteile werden mit Schraffuren erkenntlich gemacht. Vorgeschrieben ist auch, dass alle Zeichnungen zu bemaßen sind. Des Weiteren werden in den Ausführungsplänen die Materialien und auch die Ausführungsarten festgelegt.
In den Ausführungsplänen sind des Weiteren
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten und
- Detailzeichnungen
enthalten.
Grundrisse
Die Grundrisse werden im Maßstab von 1:50 dargestellt und zeigen einen horizontalen Schnitt durch das Bauwerk. Meist wird dieser Schnitt in Höhe von Tür- und Fensteröffnungen gesetzt. Der vom Architekten erstellte Grundriss zeigt Richtung Fußboden, der des Tragwerkplaners Richtung Decke.
Im Grundriss werden unter anderem die Konstruktion, das Konstruktionsraster, die Maße, der Außenraum, die Treppen, Türen und Fenster dargestellt.
Schnitte
Auch bei der Darstellung der Schnitte greift man auf den Maßstab 1:50 zurück. Sie werden vertikal dargestellt und so angesetzt, dass wesentliche Merkmale der Konstruktion und auch Anschlussdetails zu sehen sind. Dargestellt werden auch hier die unter dem Punkt Grundrisse vermerkten Bereiche.
Ansichten
Das äußere Erscheinungsbild eines Hauses wird als Ansicht dargestellt. Auch hier greift man auf den Maßstab 1:50 zurück. Die Blickrichtung sollte möglichst senkrecht zum Bauwerk liegen. In den meisten Fällen wird jede Gebäudeansicht zeichnerisch visualisiert.
In der Darstellung der Ansicht werden alle wesentlichen Gebäudekanten, die Türen und Fenster (jeweils mit Aufschlagsrichtung und Maßangaben) und natürlich auch die Außenbemaßung dargestellt. Zur Außenbemaßung gehören unter anderem Trauf-, First- und Geländehöhen.
Detailzeichnungen
In den Detailzeichnungen finden sich – wie schon der Name sagt – nur Ausschnitte des Bauwerks wieder. Meist verwendet man für die Darstellung größere Maßstäbe, die bei 1:20, aber auch bei 1:10, 1:5, 1:2 oder sogar 1:1 liegen können. Hier können beispielsweise Lösungen für Problemstellungen dargestellt werden.
Detailzeichnungen werden unter anderem zur Darstellung von Fassadenstücken, Details der Leitungsführung, Anschlussdetails und Gebäudeecken erstellt.
Weitere wichtige Informationen
Führen Gewerke eine Vorfertigung in stationären Betrieben (beispielsweise bei der Produktion von Ferteilteilhäusern) durch, so folgt der Ausführungsplanung die Werkstatt- oder die Montageplanung. Diese Planungen sind beispielsweise beim Stahlbau vonnöten.
Die Ausführungspläne werden in der Regel durch den beauftragten Architekten erstellt. An der Ausführungsplanung sind aber auch Bauingenieure und Fachingenieure beteiligt. Bauingenieure zeichnen hier unter anderem für die Tragwerksplanung, den Schalplan und den Bewehrungsplan zuständig. Fachingenieure übernehmen unter anderem die HLS-Planung (HLS steht für Heizung, Lüftung und Sanitär) und die Elektroplanung.
Wird ein Haus als Schlüsselfertigbau errichtet, so ist meist der Generalunternehmer für die Ausführungsplanung zuständig. Dieser hat die Möglichkeit, die Ausführungspläne selbst zu erstellen oder die Arbeit an einen Architekten bzw. Ingenieur zu delegieren.
Kommt es zu Planungsfehlern, kann der Architekt haftbar gemacht werden.